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1. Allein der - unbewiesene - Erwerb eines Radios und weiterer im Fahrzeug installierter Gegenstände besagt nichts darüber, daß diese Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls noch im Fahrzeug installiert waren. 2. Ein Versicherungsnehmer, der sich zum Nachweis seines Entschädigungsanspruchs auf Belege stützt, die mit dem Versicherungsfall nicht in Zusammenhang stehen, macht sich zumindest eines Täuschungsversuchs schuldig. Damit liegen konkrete Tatsachen vor, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen und damit die behauptete Entwendung in Zweifel stellen. 3. Die bloße Möglichkeit eines Versicherers, sich routinemäßig durch Einblick in sein Datenmaterial über frühere Schäden des Versicherungsnehmers zu informieren, ohne daß ein entsprechender Hinweis des Versicherungsnehmers vorliegt, steht positiver Kenntnis des Versicherers von aufklärungsbedürftigen Umständen nicht gleich.
s.a. LG Stuttgart SP 1996, 23 mwH; OLG Köln SP 1997, 204; OLG Köln SP 1996, 290. SP 1998, 292 [...]